Die Bereitstellung von Sportanlagen bzw. Sportstätten durch Städte und Gemeinden ist eine freiwillige kommunale Aufgabe im Rahmen der Daseinsvorsorge für die Bürgerinnen und Bürger.

Grundsätzlich kann man unterscheiden zwischen Turn- bzw. Sporthallen,  Sportplätzen und  Sondersportanlagen. Neben Sportstätten in öffentlicher Hand gibt es  vereins- bzw. verbandseigene Sportanlagen und solche in Privathand. Art und Anzahl sind u.a. abhängig vom Bedarf, von lokalen Gegebenheiten und ggfs. auch von geografischen Voraussetzungen.

Zur Grundausstattung an Sportstätten gehören i.d.R. Sportplätze und Sporthallen. Diese befinden sich meistens in öffentlicher Hand. Die Bereitstellung kommunaler Sportanlagen für den Vereinssport kann unentgeltlich oder gegen Entgelt erfolgen. Eine weitere Alternative ist die Bereitstellung gegen Übertragung der Bewirtschaftung durch Vereine.

Zuständige Stelle

Amt 10 Hauptamt
Schürenstraße 17
48336 Sassenberg

02583 309-0
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Sportanlagen


Die Bereitstellung von Sportanlagen bzw. Sportstätten durch Städte und Gemeinden ist eine freiwillige kommunale Aufgabe im Rahmen der Daseinsvorsorge für die Bürgerinnen und Bürger.

Grundsätzlich kann man unterscheiden zwischen Turn- bzw. Sporthallen,  Sportplätzen und  Sondersportanlagen. Neben Sportstätten in öffentlicher Hand gibt es  vereins- bzw. verbandseigene Sportanlagen und solche in Privathand. Art und Anzahl sind u.a. abhängig vom Bedarf, von lokalen Gegebenheiten und ggfs. auch von geografischen Voraussetzungen.

Zur Grundausstattung an Sportstätten gehören i.d.R. Sportplätze und Sporthallen. Diese befinden sich meistens in öffentlicher Hand. Die Bereitstellung kommunaler Sportanlagen für den Vereinssport kann unentgeltlich oder gegen Entgelt erfolgen. Eine weitere Alternative ist die Bereitstellung gegen Übertragung der Bewirtschaftung durch Vereine.

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O.

Puttins

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