Die ordnungsbehördliche Bestattung durch das Ordnungsamt greift, wenn keine Angehörige vorhanden sind oder Angehörige nicht oder nicht rechtzeitig ermittelt werden können.

Die Ordnungsbehörde der Gemeinde, auf deren Gebiet der/die Tote gefunden worden ist bzw. der Tod eingetreten ist, nimmt eine Ersatzvornahme für die Bestattungspflichtigen vor.

Die Weigerung seiner Bestattungspflicht nachzukommen, z.B. durch familiäre Konflikte als auch das nicht rechtzeitige Veranlassen der Bestattung, entbindet nicht von der Bestattungspflicht bzw. der Kostentragungspflicht.

Weigert sich der/die Angehörige der Bestattungspflicht nachzukommen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Bestattungspflichtig im Sinne des Bestattungsgesetzes NRW sind Angehörigen der/des Verstorbenen in folgender Reihenfolge:

- Ehegatte
- eingetragene Lebenspartner
- volljährige Kinder
- Eltern
- volljährige Geschwister
- Großeltern
- volljährige Enkelkinder

 

Zuständige Stelle

Amt 60 Bauverwaltungsamt
Schürenstraße 17
48336 Sassenberg

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