Denkmalschutz/-pflege
Deutschland, Land der Denkmäler. Über die ganze Republik verteilen sich tausende, oftmals viele Jahrhunderte alte Zeugnisse der Geschichte und des Lebens und Arbeitens vergangener Epochen.
Auch und gerade bei uns im ländlichen Raum des Münsterlandes lassen sich viele historische Gebäude mit denkmalwerter Bausubstanz entdecken. Sie zu bewahren ist daher von zentraler Bedeutung zur Erhaltung kultureller Zeugnisse und der Attraktivität unserer aller Lebensraum. Denkmäler sind Zeugen der Geschichte und machen diese noch heute sichtbar, erlebbar und verständlich.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat zu Ihrem Schutz hierzu in den 1980er Jahren erstmals ein Denkmalschutzgesetz erlassen, welches durch eine Novelle im Jahr 2022 umfassend modernisiert wurde. Die Pflege und der Erhalt liegen hier im Interesse aller. Sie sind gemeinsames Ziel der Denkmaleigentümer und der Denkmalbehörden. Für Sie als Denkmaleigentümer sind wir bei der Stadt Sassenberg als untere Denkmalbehörde erster Ansprechpartner.
Als untere Denkmalbehörden beraten wir sie in allen Fragen des Denkmalschutzes und informieren über die ggf. mögliche Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung von Denkmälern. Ebenfalls erteilen wir auf Antrag auch die erforderliche Erlaubnis, wenn Veränderungen an einem Baudenkmal und in seiner engeren Umgebung vorgenommen werden sollen. Diese denkmalrechtliche Erlaubnis wird im Benehmen mit dem Landschaftsverband Westfalen Lippe – LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen – in Münster getroffen werden. Die LWL-Denkmalpflege ist zuständig für die fachliche Beratung in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes, für Bauforschung und Inventarisation der Denkmäler.
Denkmäler zeigen sich in vielerlei Gestalt. Das Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) unterscheidet hierbei zur Kategorisierung in vier Teile. In den unten aufgeführten PDF-Dateien erhalten Sie eine Übersicht, über die in der Stadt Sassenberg erfassten und eingetragenen Denkmäler.
Denkmalförderung
Eigentümer von in die Denkmalliste eingetragenen Denkmälern haben die Möglichkeit Fördermittel des Landes NRW zur Pflege und Instandhaltung ihrer Denkmäler zu erhalten. Hierzu einige grundlegende Informationen.
Wer kann eine Förderung erhalten?
Gemeinden (GV), Private, Kirchen und Religionsgemeinschaften, Denkmalpflegeorganisationen, gemeinnützige Träger
Was kann gefördert werden?
Maßnahmen zu Schutz und Pflege von Denkmälern, Erhalt und Instandsetzung der denkmalwerten Substanz
Wo erfolgt die Antragstellung?
Die Antragstellung erfolgt online unter folgendem Link:
Der online gestellte Antrag ist zusätzlich im Anschluss auszudrucken und unterschrieben an die Bezirksregierung Münster zu senden. Der Unteren Denkmalbehörde ist eine Kopie des unterschriebenen Antrags einzureichen.
Wann ist der Antrag zu stellen?
Bis zum 1. Oktober für das Folgejahr
Was ist die Rechtsgrundlage?
- 35 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG) in Verbindung mit den Förderrichtlinien Denkmalpflege
Auch Wichtig!
Voraussetzungen: Eintragung in die Denkmalliste beziehungsweise endgültige Unterschutzstellung, Erlaubnis der unteren Denkmalbehörde gemäß § 9 DSchG, kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Weiter Informationen und Postanschrift
Bezirksregierung Münster
Dezernat 35, Denkmalangelegenheiten
Domplatz 1–3, 48143 Münster
Informationen
Weitere nützliche Informationen rund um das Thema Denkmalschutz und Denkmalpflege erhalten Sie unter anderem auch auf den Seiten des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen, sowie auf der Seite des LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen
LWL - Bereich Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage für die Arbeit der Denkmalbehörden ist das Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Denkmäler sind danach alle Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein solches Interesse ist zu bejahen, wenn die Denkmäler bedeutend sind für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse und wenn für deren Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche und städtebauliche Gründe vorliegen. Denkmallisten der Städte und Gemeinden
Externe Verlinkungen zu den Rechtsgrundlagen:
www.gesetze-im-internet.de - Bereich Baugesetzbuch
Verordnung über die Führung der Denkmalliste (Denkmallisten-Verordnung)
Ansprechpartner
Dokumente
- Teil A - Baudenkmäler
- Teil B - Ortsfeste Bodendenkmäler
- Teil C - Bewegliche Denkmäler
- Teil D - Denkmalbereiche
- Antrag auf Erlaubnis §9 DSchG
- Folgeantrag Erlaubnis §9 DSchG
- Info-Blatt Steuerbescheinigung
- Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §§ 7i, 10f, 11b des Einkommensteuergesetztes (EStG)
- Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §§ 10g des Einkommensteuergesetztes (EStG)
- Antrag auf Ausstellen einer gebührenpflichtigen Bescheinigung für steuerliche Zwecke gemäß § 36 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG)