Als untere Denkmalbehörden beraten wir sie in allen Fragen des Denkmalschutzes und informieren über die ggf. mögliche Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung von Denkmälern. Ebenfalls erteilen wir auf Antrag auch die erforderliche Erlaubnis, wenn Veränderungen an einem Baudenkmal und in seiner engeren Umgebung vorgenommen werden sollen. Diese denkmalrechtliche Erlaubnis wird im Benehmen mit dem Landschaftsverband Westfalen Lippe – LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen – in Münster getroffen werden. Die LWL-Denkmalpflege ist zuständig für die fachliche Beratung in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes, für Bauforschung und Inventarisation der Denkmäler.

Denkmäler zeigen sich in vielerlei Gestalt. Das Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) unterscheidet hierbei zur Kategorisierung in vier Teile. In den seitlich aufgeführten PDF-Dateien erhalten Sie eine Übersicht, über die in der Stadt Sassenberg erfassten und eingetragenen Denkmäler.

 

Denkmalförderung

Eigentümer von in die Denkmalliste eingetragenen Denkmälern haben die Möglichkeit Fördermittel des Landes NRW zur Pflege und Instandhaltung ihrer Denkmäler zu erhalten. Hierzu einige grundlegende Informationen.

Wer kann eine Förderung erhalten?

Gemeinden (GV), Private, Kirchen und Religionsgemeinschaften, Denkmalpflegeorganisationen, gemeinnützige Träger

Was kann gefördert werden?

Maßnahmen zu Schutz und Pflege von Denkmälern, Erhalt und Instandsetzung der denkmalwerten Substanz

Wo erfolgt die Antragstellung?

Die Antragstellung erfolgt online unter folgendem Link:

www.denkmal.foerderung.nrw

Der online gestellte Antrag ist zusätzlich im Anschluss auszudrucken und unterschrieben an die Bezirksregierung Münster zu senden. Der Unteren Denkmalbehörde ist eine Kopie des unterschriebenen Antrags einzureichen.

Wann ist der Antrag zu stellen?

Bis zum 1. Oktober für das Folgejahr

Was ist die Rechtsgrundlage?

  • 35 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG) in Verbindung mit den Förderrichtlinien Denkmalpflege

Auch Wichtig!

Voraussetzungen: Eintragung in die Denkmalliste beziehungsweise endgültige Unterschutzstellung, Erlaubnis der unteren Denkmalbehörde gemäß § 9 DSchG, kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn

Weiter Informationen und Postanschrift

Bezirksregierung Münster
Dezernat 35, Denkmalangelegenheiten
Domplatz 1–3, 48143 Münster

 

Informationen

Weitere nützliche Informationen rund um das Thema Denkmalschutz und Denkmalpflege erhalten Sie unter anderem auch auf den Seiten des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen, sowie auf der Seite des LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen

Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW - Bereich Denkmalförderung

LWL - Bereich Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage für die Arbeit der Denkmalbehörden ist das Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Denkmäler sind danach alle Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein solches Interesse ist zu bejahen, wenn die Denkmäler bedeutend sind für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse und wenn für deren Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche und städtebauliche Gründe vorliegen. Denkmallisten der Städte und Gemeinden

Externe Verlinkungen zu den Rechtsgrundlagen:

Gesetz- und Verordnungsblatt - Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW)

www.gesetze-im-internet.de - Bereich Baugesetzbuch

Verordnung über die Führung der Denkmalliste (Denkmallisten-Verordnung)