Wohngeld wird nach dem Wohngeldgesetz gewährt. Es handelt sich hier um einen Zuschuss zu den Kosten für eigengenutzten Wohnraum. Wohngeld wird nur auf Antrag geleistet. Antragsberechtigt sind Mieter (Mietzuschuss) sowie Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung (Lastenzuschuss) sowie Heimbewohner/-innen, sofern die Voraussetzungen nach dem Wohngeldgesetz vorliegen.

Ob und in welcher Höhe das Wohngeld gewährt wird hängt in der Regel von drei  wesentlichen Faktoren ab:

  • Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder
  • Höhe des Familieneinkommens
  • Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung

Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch können Sie sich anonymisiert mit dem Wohngeldproberechner für das Land Nordrhein-Westfalen unverbindlich ausrechnen lassen.

Empfänger bestimmter Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung) können kein Wohngeld erhalten, da in diesen Leistungen bereits die angemessenen Kosten der Unterkunft berücksichtigt sind.

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Geänderte Öffnungzeiten der Wohngeldstelle

Montag nur nach Terminvereinbarung
Dienstag 8:30 bis 12:00 Uhr
Mittwoch nur nach Terminvereinbarung
Donnerstag

8:30 bis 12:00 Uhr und

15:00 bis 18:00 Uhr

Freitag nur nach Terminvereinbarung

 

Unterlagen

  • Wohngeldantrag (Miet- und Lastenzuschuss)
  • Verdienstabrechnungen der letzten drei Monate einschl. Weihnachts- und Urlaubsgeld aller zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder
  • Mietvertrag bzw. Nachweis der Belastungen bei Eigentum
  • je nach Einzelfall weitere Unterlagen

Rechtsgrundlagen

Wohngeld


Wohngeld wird nach dem Wohngeldgesetz gewährt. Es handelt sich hier um einen Zuschuss zu den Kosten für eigengenutzten Wohnraum. Wohngeld wird nur auf Antrag geleistet. Antragsberechtigt sind Mieter (Mietzuschuss) sowie Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung (Lastenzuschuss) sowie Heimbewohner/-innen, sofern die Voraussetzungen nach dem Wohngeldgesetz vorliegen.

Ob und in welcher Höhe das Wohngeld gewährt wird hängt in der Regel von drei  wesentlichen Faktoren ab:

  • Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder
  • Höhe des Familieneinkommens
  • Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung

Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch können Sie sich anonymisiert mit dem Wohngeldproberechner für das Land Nordrhein-Westfalen unverbindlich ausrechnen lassen.

Empfänger bestimmter Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung) können kein Wohngeld erhalten, da in diesen Leistungen bereits die angemessenen Kosten der Unterkunft berücksichtigt sind.

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Geänderte Öffnungzeiten der Wohngeldstelle

Montag nur nach Terminvereinbarung
Dienstag 8:30 bis 12:00 Uhr
Mittwoch nur nach Terminvereinbarung
Donnerstag

8:30 bis 12:00 Uhr und

15:00 bis 18:00 Uhr

Freitag nur nach Terminvereinbarung

 

  • Wohngeldantrag (Miet- und Lastenzuschuss)
  • Verdienstabrechnungen der letzten drei Monate einschl. Weihnachts- und Urlaubsgeld aller zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder
  • Mietvertrag bzw. Nachweis der Belastungen bei Eigentum
  • je nach Einzelfall weitere Unterlagen
https://serviceportal.sassenberg.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/351/show
Amt 50 Amt für soziale Angelegenheiten
Schürenstraße 17 48336 Sassenberg
Telefon 02583 309-0
Fax 02583 309-8800

Frau

Freye

311 (Rathaus, 1. Obergeschoss)

02583 309-3110
freye@sassenberg.de