Wohngeld
Wohngeld wird nach dem Wohngeldgesetz gewährt. Es handelt sich hier um einen Zuschuss zu den Kosten für eigengenutzten Wohnraum. Wohngeld wird nur auf Antrag geleistet. Antragsberechtigt sind Mieter (Mietzuschuss) sowie Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung (Lastenzuschuss) sowie Heimbewohner/-innen, sofern die Voraussetzungen nach dem Wohngeldgesetz vorliegen.
Ob und in welcher Höhe das Wohngeld gewährt wird hängt in der Regel von drei wesentlichen Faktoren ab:
- Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder
- Höhe des Familieneinkommens
- Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung
Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch können Sie sich anonymisiert mit dem Wohngeldproberechner für das Land Nordrhein-Westfalen unverbindlich ausrechnen lassen.
Empfänger bestimmter Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung) können kein Wohngeld erhalten, da in diesen Leistungen bereits die angemessenen Kosten der Unterkunft berücksichtigt sind.
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Geänderte Öffnungzeiten der Wohngeldstelle
Montag | nur nach Terminvereinbarung |
Dienstag | 8:30 bis 12:00 Uhr |
Mittwoch | nur nach Terminvereinbarung |
Donnerstag | 8:30 bis 12:00 Uhr und 15:00 bis 18:00 Uhr |
Freitag | nur nach Terminvereinbarung |
Unterlagen
- Wohngeldantrag (Miet- und Lastenzuschuss)
- Verdienstabrechnungen der letzten drei Monate einschl. Weihnachts- und Urlaubsgeld aller zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder
- Mietvertrag bzw. Nachweis der Belastungen bei Eigentum
- je nach Einzelfall weitere Unterlagen