Neben der Grundsteuer gehört die Gewerbesteuer zu den sogenannten Realsteuern. Besteuert wird der Ertrag eines Gewerbebetriebes. Gewerbesteuerpflichtig ist der Unternehmer oder die Unternehmerin eines im Inland betriebenen Gewerbebetriebes.

Gewerbesteuermessbetrag:

Das Finanzamt ermittelt anhand Ihrer Steuererklärung den Gewerbeertrag und setzt auf dieser Basis den Gewerbesteuermessbetrag für das Veranlagungsjahr fest. Der Gewerbesteuermessbetrag wird der Gemeinde in Form des Gewerbesteuermessbescheides per Datenträger mitgeteilt.

Festsetzung der Gewerbesteuer:

Mit der erstmaligen Veranlagung der Gewerbesteuer werden gleichzeitig Vorauszahlungen in Höhe der letzten Veranlagung für die Folgejahre festgesetzt. Die Gewerbesteuernachforderungen sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheides bzw. die Gewerbesteuervorauszahlungen für das lfd. Jahr in vierteljährlichen Raten (jeweils zum 15.02./ 15.05./ 15.08./ 15.11.) fällig. Werden die Vorauszahlungen durch einen Vorauszahlungsmessbescheid des Finanzamtes festgesetzt, so ist die Gemeinde an diesen Bescheid gebunden. Die Gewerbesteuer wird durch einen Gewerbesteuerbescheid festgesetzt und errechnet sich wie folgt:

Gewerbsteuermessbetrag multipliziert mit dem Gewerbesteuerhebesatz der Stadt Sassenberg.
Der Hebesatz wird vom Rat der Stadt Sassenberg beschlossen.

Für die Gewerbesteuer der Stadt Sassenberg wurde der Hebesatz für 2022 auf 414 v.H. festgesetzt.
Sie können die Beträge auch bequem abbuchen lassen. Zu diesem Zweck finden Sie einen entsprechenden Vordruck weiter unten.

Verzinsung von Steuernachforderungen bzw. –erstattungen:

Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer nach Ablauf der Karenzzeit des Erhebungszeitraumes, in dem die Steuer entstanden ist, zu einer Nachforderung oder Erstattung, ist die Summe zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt

bis zum 31.12.2018               0,5 v.H.  pro Monat (p.M.) und

ab 01.01.2019                        0,15 v.H. p.M.

auf den durch 50 € teilbaren abgerundeten Betrag.

Einspruch/Aussetzung der Vollziehung:
Gegen den Gewerbesteuermessbescheid (Grundlagenbescheid) können Sie bei dem Finanzamt, das den Grundlagenbescheid erlassen hat, Einwendungen erheben. Bei ernsthaften Zweifeln kann die Zahlung der Gewerbesteuer ausgesetzt werden. Ein entsprechender Antrag ist an das zuständige Finanzamt zu richten.

Gewerbesteuer


Neben der Grundsteuer gehört die Gewerbesteuer zu den sogenannten Realsteuern. Besteuert wird der Ertrag eines Gewerbebetriebes. Gewerbesteuerpflichtig ist der Unternehmer oder die Unternehmerin eines im Inland betriebenen Gewerbebetriebes.

Gewerbesteuermessbetrag:

Das Finanzamt ermittelt anhand Ihrer Steuererklärung den Gewerbeertrag und setzt auf dieser Basis den Gewerbesteuermessbetrag für das Veranlagungsjahr fest. Der Gewerbesteuermessbetrag wird der Gemeinde in Form des Gewerbesteuermessbescheides per Datenträger mitgeteilt.

Festsetzung der Gewerbesteuer:

Mit der erstmaligen Veranlagung der Gewerbesteuer werden gleichzeitig Vorauszahlungen in Höhe der letzten Veranlagung für die Folgejahre festgesetzt. Die Gewerbesteuernachforderungen sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheides bzw. die Gewerbesteuervorauszahlungen für das lfd. Jahr in vierteljährlichen Raten (jeweils zum 15.02./ 15.05./ 15.08./ 15.11.) fällig. Werden die Vorauszahlungen durch einen Vorauszahlungsmessbescheid des Finanzamtes festgesetzt, so ist die Gemeinde an diesen Bescheid gebunden. Die Gewerbesteuer wird durch einen Gewerbesteuerbescheid festgesetzt und errechnet sich wie folgt:

Gewerbsteuermessbetrag multipliziert mit dem Gewerbesteuerhebesatz der Stadt Sassenberg.
Der Hebesatz wird vom Rat der Stadt Sassenberg beschlossen.

Für die Gewerbesteuer der Stadt Sassenberg wurde der Hebesatz für 2022 auf 414 v.H. festgesetzt.
Sie können die Beträge auch bequem abbuchen lassen. Zu diesem Zweck finden Sie einen entsprechenden Vordruck weiter unten.

Verzinsung von Steuernachforderungen bzw. –erstattungen:

Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer nach Ablauf der Karenzzeit des Erhebungszeitraumes, in dem die Steuer entstanden ist, zu einer Nachforderung oder Erstattung, ist die Summe zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt

bis zum 31.12.2018               0,5 v.H.  pro Monat (p.M.) und

ab 01.01.2019                        0,15 v.H. p.M.

auf den durch 50 € teilbaren abgerundeten Betrag.

Einspruch/Aussetzung der Vollziehung:
Gegen den Gewerbesteuermessbescheid (Grundlagenbescheid) können Sie bei dem Finanzamt, das den Grundlagenbescheid erlassen hat, Einwendungen erheben. Bei ernsthaften Zweifeln kann die Zahlung der Gewerbesteuer ausgesetzt werden. Ein entsprechender Antrag ist an das zuständige Finanzamt zu richten.

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