Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie dient hauptsächlich der Einkommenserzielung, verfolgt jedoch auch ordnungs- und sozialpolitische Ziele, indem z.B. durch die Besteuerung von Spielgeräten die Eindämmung der Spielsucht erreicht werden soll.

Was wird besteuert?

Der Besteuerung unterliegen im Gebiet der Stadt Sassenberg veranstaltete nachfolgende Vergnügungen (Veranstaltungen):

  • Tanzveranstaltungen,
  • Schönheitstänze, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art mit beabsichtigter erotisierender Wirkung (z.B. Striptease, Tabledances, Peepshows),
  • Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern –auch in Kabinen –,
  • Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen sowie an sonstigen öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten, die zu diesem Zweck zeitlich befristet genutzt werden,
  • Die Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten, a. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, b. an allen anderen Orten. Als Spielapparate gelten auch Personalcomputer, die gegen Entgelt genutzt werden.

Wer ist Steuerschuldner?

Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter) oder der Halter der Apparate (Aufsteller).

In welcher Form wird die Vergnügungssteuer erhoben?

Die Steuer wird als Karten- oder Pauschsteuer erhoben. Die Kartensteuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Karten berechnet. Der Steuersatz beträgt 22 v.H. des Eintrittspreises oder Entgelts. Ist die Pauschsteuer höher als die Kartensteuer, wird die Pauschsteuer erhoben. Für Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen beträgt die Pauschsteuer 20,00 € je Veranstaltung und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche.

Für die Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich die Steuer bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Diese errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.

Die Steuer beträgt in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen für

  1. Apparate mit Gewinnmöglichkeit 12 v.H. des Einspielergebnisses, mindestens jedoch 70 € je Gerät und angefangenen Kalendermonat,
  2. Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 50 € je Gerät und angefangenen Kalendermonat,

an allen anderen Orten für

  1. Apparate mit Gewinnmöglichkeit 10 v.H. des Einspielergebnisses, mindestens jedoch 50 € je Gerät und angefangenen Kalendermonat,
  2. Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 25 € je Gerät und angefangenen Kalendermonat,

für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben an allen Aufstellorten

  1. mit Gewinnmöglichkeit 30 v.H. des Einspielergebnisses, mindestens jedoch 500 € je Gerät und angefangenen Kalendermonat,
  2. ohne Gewinnmöglichkeit 500 € je Gerät und angefangenen Kalendermonat.

Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden oder mehrere Personen gleichzeitig spielen können.

Apparate, an denen Spielmarken ausgeworfen werden, gelten als Apparate mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an Apparaten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können, eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können.

Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.

Vergnügungssteuer


Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie dient hauptsächlich der Einkommenserzielung, verfolgt jedoch auch ordnungs- und sozialpolitische Ziele, indem z.B. durch die Besteuerung von Spielgeräten die Eindämmung der Spielsucht erreicht werden soll.

Was wird besteuert?

Der Besteuerung unterliegen im Gebiet der Stadt Sassenberg veranstaltete nachfolgende Vergnügungen (Veranstaltungen):

  • Tanzveranstaltungen,
  • Schönheitstänze, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art mit beabsichtigter erotisierender Wirkung (z.B. Striptease, Tabledances, Peepshows),
  • Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern –auch in Kabinen –,
  • Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen sowie an sonstigen öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten, die zu diesem Zweck zeitlich befristet genutzt werden,
  • Die Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten, a. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, b. an allen anderen Orten. Als Spielapparate gelten auch Personalcomputer, die gegen Entgelt genutzt werden.

Wer ist Steuerschuldner?

Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter) oder der Halter der Apparate (Aufsteller).

In welcher Form wird die Vergnügungssteuer erhoben?

Die Steuer wird als Karten- oder Pauschsteuer erhoben. Die Kartensteuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Karten berechnet. Der Steuersatz beträgt 22 v.H. des Eintrittspreises oder Entgelts. Ist die Pauschsteuer höher als die Kartensteuer, wird die Pauschsteuer erhoben. Für Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen beträgt die Pauschsteuer 20,00 € je Veranstaltung und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche.

Für die Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich die Steuer bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Diese errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.

Die Steuer beträgt in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen für

  1. Apparate mit Gewinnmöglichkeit 12 v.H. des Einspielergebnisses, mindestens jedoch 70 € je Gerät und angefangenen Kalendermonat,
  2. Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 50 € je Gerät und angefangenen Kalendermonat,

an allen anderen Orten für

  1. Apparate mit Gewinnmöglichkeit 10 v.H. des Einspielergebnisses, mindestens jedoch 50 € je Gerät und angefangenen Kalendermonat,
  2. Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 25 € je Gerät und angefangenen Kalendermonat,

für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben an allen Aufstellorten

  1. mit Gewinnmöglichkeit 30 v.H. des Einspielergebnisses, mindestens jedoch 500 € je Gerät und angefangenen Kalendermonat,
  2. ohne Gewinnmöglichkeit 500 € je Gerät und angefangenen Kalendermonat.

Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden oder mehrere Personen gleichzeitig spielen können.

Apparate, an denen Spielmarken ausgeworfen werden, gelten als Apparate mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an Apparaten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können, eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können.

Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.

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