Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII kann Ihnen zustehen, wenn Sie befristet nicht erwerbsfähig im Sinne des Rentenversicherungsträgers sind und wenn Sie keine oder keine ausreichende befristete Rente erhalten.

Leistungen zur Absicherung des Lebensunterhaltes, die sogenannte Existenzsicherung, sind aufgeteilt auf das SGB II und das SGB XII. Erwerbsfähige und ihre Angehörigen erhalten Leistungen nach dem SGB II. Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Befristet nicht Erwerbsfähige erhalten Leistungen nach dem SGBXII. Die Feststellung der Erwerbsfähigkeit erfolgt durch den Rentenversicherungsträger.

Bezieht der Ehemann/ die Ehefrau bzw. der Lebenspartner/ die Lebenspartnerin Leistungen nach dem SGB II, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII. Es muss dann beim Jobcenter ein Antrag nach dem SGB II gestellt werden.

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII wird gewährt, wenn der notwendige Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere dem Einkommen und Vermögen, beschafft werden kann.

Zuständige Stelle

Amt 50 Amt für soziale Angelegenheiten
Schürenstraße 17
48336 Sassenberg

02583 309-0
02583 309-8800

Hilfe zum Lebensunterhalt


Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII kann Ihnen zustehen, wenn Sie befristet nicht erwerbsfähig im Sinne des Rentenversicherungsträgers sind und wenn Sie keine oder keine ausreichende befristete Rente erhalten.

Leistungen zur Absicherung des Lebensunterhaltes, die sogenannte Existenzsicherung, sind aufgeteilt auf das SGB II und das SGB XII. Erwerbsfähige und ihre Angehörigen erhalten Leistungen nach dem SGB II. Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Befristet nicht Erwerbsfähige erhalten Leistungen nach dem SGBXII. Die Feststellung der Erwerbsfähigkeit erfolgt durch den Rentenversicherungsträger.

Bezieht der Ehemann/ die Ehefrau bzw. der Lebenspartner/ die Lebenspartnerin Leistungen nach dem SGB II, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII. Es muss dann beim Jobcenter ein Antrag nach dem SGB II gestellt werden.

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII wird gewährt, wenn der notwendige Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere dem Einkommen und Vermögen, beschafft werden kann.

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Fax 02583 309-8800