Sie haben als alleinerziehender Elternteil die Möglichkeit Unterhaltsvorschussleistungen für Ihr Kind bis zum 18. Lebensjahr zu erhalten, wenn der Unterhaltspflichtige nicht oder nicht ausreichenden Unterhalt zahlt.

Voraussetzungen
Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) hat ein Kind, dass

  1. in Deutschland bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten dauerhaft getrennt lebt oder dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist und
  2. nicht oder nicht regelmäßig die maßgebende Unterhaltsleistung mindestens in Höhe der Unterhaltsvorschussleistung von dem anderen Elternteil erhält. Bei Bezug von Waisenrente besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nur, wenn der Lebensunterhalt des Kindes durch die Waisenrente nicht ausreichend gedeckt ist.

Für ein Kind ab dem 12. Lebensjahr ist zusätzlich zu beachten, dass

  1. das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder
  2. die Hilfsbedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II durch die Unterhaltsleistungen vermieden werden kann oder
  3. der alleinerziehende Elternteil bei SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto (ohne Kindergeld) erzielt.

Ende der Leistung
Die Unterhaltsvorschussleistung wird bis maximal zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Für Kinder ab 12 Jahren endet der Leistungsanspruch, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. 

Zuständige Stelle

Amt 50 Amt für soziale Angelegenheiten
Schürenstraße 17
48336 Sassenberg

02583 309-0
02583 309-8800

Unterhaltsvorschussleistungen


Sie haben als alleinerziehender Elternteil die Möglichkeit Unterhaltsvorschussleistungen für Ihr Kind bis zum 18. Lebensjahr zu erhalten, wenn der Unterhaltspflichtige nicht oder nicht ausreichenden Unterhalt zahlt.

Voraussetzungen
Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) hat ein Kind, dass

  1. in Deutschland bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten dauerhaft getrennt lebt oder dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist und
  2. nicht oder nicht regelmäßig die maßgebende Unterhaltsleistung mindestens in Höhe der Unterhaltsvorschussleistung von dem anderen Elternteil erhält. Bei Bezug von Waisenrente besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nur, wenn der Lebensunterhalt des Kindes durch die Waisenrente nicht ausreichend gedeckt ist.

Für ein Kind ab dem 12. Lebensjahr ist zusätzlich zu beachten, dass

  1. das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder
  2. die Hilfsbedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II durch die Unterhaltsleistungen vermieden werden kann oder
  3. der alleinerziehende Elternteil bei SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto (ohne Kindergeld) erzielt.

Ende der Leistung
Die Unterhaltsvorschussleistung wird bis maximal zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Für Kinder ab 12 Jahren endet der Leistungsanspruch, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. 

https://serviceportal.sassenberg.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/399/show
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Telefon 02583 309-0
Fax 02583 309-8800