Nach den Vorschriften des Straßenreinigungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist die Stadt verpflichtet, die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen zu reinigen, soweit die Reinigungspflicht nicht den Anliegern übertragen ist.

Die Straßenreinigungsgebühr wird in jedem Jahr durch eine Gebührenbedarfsberechnung ermittelt und durch die politischen Gremien beschlossen. Für die Straßenreinigung durch die Stadt Sassenberg wird eine Gebühr erhoben.

Sofern Sie wissen wollen, ob Ihre Straße gereinigt wird und welche Gebühr dafür zu zahlen ist, ob Sie selbst der Reinigungspflicht unterliegen, können Sie dies durch einen Blick in den jährlich zugestellten Abgabenbescheid feststellen. Ist dort eine Gebühr ausgewiesen, wird die Straße durch die Stadt gereinigt. Ist dies nicht der Fall, ist der Eigentümer bzw. der Erbbauberechtigte reinigungspflichtig.

Nähere Einzelheiten über die Straßenreinigung sind in der unten stehenden Satzung zu finden.

Straßenreinigung


Nach den Vorschriften des Straßenreinigungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist die Stadt verpflichtet, die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen zu reinigen, soweit die Reinigungspflicht nicht den Anliegern übertragen ist.

Die Straßenreinigungsgebühr wird in jedem Jahr durch eine Gebührenbedarfsberechnung ermittelt und durch die politischen Gremien beschlossen. Für die Straßenreinigung durch die Stadt Sassenberg wird eine Gebühr erhoben.

Sofern Sie wissen wollen, ob Ihre Straße gereinigt wird und welche Gebühr dafür zu zahlen ist, ob Sie selbst der Reinigungspflicht unterliegen, können Sie dies durch einen Blick in den jährlich zugestellten Abgabenbescheid feststellen. Ist dort eine Gebühr ausgewiesen, wird die Straße durch die Stadt gereinigt. Ist dies nicht der Fall, ist der Eigentümer bzw. der Erbbauberechtigte reinigungspflichtig.

Nähere Einzelheiten über die Straßenreinigung sind in der unten stehenden Satzung zu finden.

Gebühren - Straßenreinigung https://serviceportal.sassenberg.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/436/show
Amt 60 Bauverwaltungsamt
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Fax 02583 309-8800

Herr

Venhaus

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