Erschließungs- und Kanalanschlussbeiträge
Erschließungsbeiträge
Die erstmalige Herstellung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist Aufgabe der Stadt. Für diese erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen sind Erschließungsbeiträge nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches von den Eigentümern und Erbbauberechtigten der durch eine Straße erschlossenen Grundstücke zu erheben.
Die Höhe des Erschließungsbeitrages richtet sich nach der Grundstücksgröße und der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks. Diese wird gemessen über das Maß der Nutzung, also die Anzahl der Vollgeschosse, mit denen das Grundstück maximal bebaut werden kann und die Art der Nutzung, so dass sich der Beitrag z.B. für Gewerbebetriebe um einen sogenannten „Artzuschlag“ erhöht.
Wird das Grundstück durch mehrere Erschließungsanlagen erschlossen (z.B. Eckgrundstück, das an zwei Straßen angrenzt), muss für jede Anlage ein Erschließungskostenbeitrag gezahlt werden. Allerdings wird in solchen Fällen eine Ermäßigung gewährt.
Die Beitragspflicht entsteht, wenn die Anlage nach den Merkmalen der Satzung fertig ausgebaut und gewidmet (also „öffentlich“) ist und die Stadt Sassenberg Eigentümerin der Anlagenfläche ist. Die Stadt hat jedoch die Möglichkeit, schon mit Beginn der Erschließungsmaßnahme eine sogenannte Vorauszahlung im Sinne einer Anzahlung auf den endgültigen Beitrag zu erheben. Nach Abschluss der Baumaßnahme wird im endgültigen Heranziehungsbescheid die gezahlte Vorausleistung auf den dann abschließend ermittelten Beitrag angerechnet.
Kanalanschlussbeiträge
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Schmutz- und/oder Regenwasser) ist ein einmaliger Anschlussbeitrag durch die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten zu zahlen. Mit diesem Beitrag werden die durchschnittlichen Aufwendungen gedeckt, die für die erstmalige Herstellung der gesamten Entwässerungseinrichtungen entstehen.
Die Höhe des Kanalanschlussbeitrages richtet sich nach der Grundstücksgröße und der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks. Diese wird gemessen über das Maß der Nutzung, also die Anzahl der Vollgeschosse, mit denen das Grundstück maximal bebaut werden kann und die Art der Nutzung, so dass sich der Beitrag z.B. für Gewerbebetriebe um einen sogenannten „Artzuschlag“ erhöht. Mit dem Beitrag ist der Grundstücksanschluss im öffentlichen Straßenraum bis zur Grundstücksgrenze abgegolten. Für die Kanalbauarbeiten auf dem privaten Grundstück ist der Grundstückseigentümer selbst verantwortlich und trägt auch die hierfür entstehenden Kosten.
Rechtsgrundlagen
- Baugesetzbuch (BauGB) - §§ 127 ff. Erhebung des Erschließungsbeitrags
- Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) - § 8 Beiträge
- Satzung der Stadt Sassenberg über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 08.06.2017
- Satzung der Stadt Sassenberg über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 14.03.1996