Grundsätzlich können Schriftstücke amtlich beglaubigt werden, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden. Personenstandsurkunden oder Abschriften aus Personenstandsbüchern (z.B. Geburtsurkunden oder Eheschließungsurkunden) können nur vom zuständigen Standesamt beglaubigt werden.

Eine Kopie darf nicht beglaubigt werden, wenn der ursprüngliche Zusammenhang eines Schriftstückes, das aus mehreren Blättern besteht, nicht erkennbar ist.

Es ist nicht möglich, private Schriftstücke für eine private Verwendung amtlich zu beglaubigen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an einen Notar.

Das Einwohnermeldeamt kann auch Unterschriften beglaubigen, wenn das unterschriebene Schriftstück bei einer Behörde vorzulegen ist. 

Dies gilt nicht für Unterschriften ohne zugehörigen Text oder solche, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (nach § 129 BGB).

Unterlagen

  • Schriftstück, auf dem die Unterschrift zu leisten und anschließend amtlich zu beglaubigen ist

Rechtsgrundlagen

Kosten

  • 2,50 € pro Beglaubigung
Unterschriftsbeglaubigung


Grundsätzlich können Schriftstücke amtlich beglaubigt werden, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden. Personenstandsurkunden oder Abschriften aus Personenstandsbüchern (z.B. Geburtsurkunden oder Eheschließungsurkunden) können nur vom zuständigen Standesamt beglaubigt werden.

Eine Kopie darf nicht beglaubigt werden, wenn der ursprüngliche Zusammenhang eines Schriftstückes, das aus mehreren Blättern besteht, nicht erkennbar ist.

Es ist nicht möglich, private Schriftstücke für eine private Verwendung amtlich zu beglaubigen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an einen Notar.

Das Einwohnermeldeamt kann auch Unterschriften beglaubigen, wenn das unterschriebene Schriftstück bei einer Behörde vorzulegen ist. 

Dies gilt nicht für Unterschriften ohne zugehörigen Text oder solche, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (nach § 129 BGB).

  • Schriftstück, auf dem die Unterschrift zu leisten und anschließend amtlich zu beglaubigen ist
  • 2,50 € pro Beglaubigung
https://serviceportal.sassenberg.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/511/show
Amt 60 Bauverwaltungsamt
Schürenstraße 17 48336 Sassenberg
Telefon 02583 309-0
Fax 02583 309-8800

Frau

Rabe

209 (Rathaus, Erdgeschoss)

02583 309-2090
rabe@sassenberg.de

Herr

M.

Kockmann

210 (Rathaus, Erdgeschoss)

02583 309-2100
kockmann@sassenberg.de