Welche Hunde unter die Bestimmungen des LHundG fallen und was Sie als Hundehalterin oder Hundehalter beachten müssen, erfahren Sie auf dieser Seite. Das Landeshundegesetz gilt für alle Hunde, also auch für die kleinen Hunde. Grundsätzlich sind Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehen.


Große Hunde ( § 11 LHundG)

Das Landeshundegesetz spricht von großen Hunden, wenn sie ausgewachsen ein Gewicht

  • von mind. 20 kg oder
  • eine Widerristhöhe von 40 cm erreichen
  • nicht zu einer Rasse gehören, die in § 10 genannt sind, und
  • nicht als gefährlicher Hund (§ 3) eingestuft sind.

Die Haltung eines großen Hundes muss angezeigt werden. Die Anzeige muss bei der örtlichen Ordnungsbehörde am Wohnort des Hundehalters erfolgen. Dabei sind verschiedene Nachweise zu erbringen.

 

Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW)

Die Haltung bestimmter Hunderassen ist mit besonderen Auflagen verbunden und bedarf einer vorherigen Erlaubnis der Ordnungsbehörde. Diese Rassen sind im § 10 LHundG NRW aufgeführt.

  • Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW)
    • Alano
    • American Bulldog
    • Bullmastiff
    • Mastiff
    • Mastino Espanol
    • Mastino Napoletano
    • Fila Brasileiro
    • Dogo Argentino
    • Rottweiler
    • Tosa Inu

und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

 

Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG NRW)

Gefährlich im Sinne des Landeshundegesetzes NRW sind Hunde, deren Gefährlichkeit aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse vermutet wird. Die Haltung dieser Hunderassen sind mit besonderen Auflagen verbunden und bedarf einer vorherigen Erlaubnis der Ordnungsbehörde.
Diese Rassen sind im § 3 LHundG NRW aufgeführt.

  • Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG NRW)
    • Pittbull Terrier
    • American Staffordshire Terrier
    • Staffordshire Bullterrier
    • Bullterrier

und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

Unterlagen

Anmeldung großer Hund § 11 LHundG NRW

  • Anzeigepflicht gegenüber der örtlichen Ordnungsbehörde
  • Sachkundebescheinigung (z. B. vom Tierarzt)
  • Zuverlässigkeit (ggf. Führungszeugnis)
  • Haftpflichtversicherung
  • Mikrochipnummer


Bei Erlaubnispflichtige Rassen nach §§ 3 und 10 LHundG NRW

  • Pflicht zur Beantragung einer Erlaubnis bei der örtlichen Ordnungsbehörde
  • 18 Jahre alt
  • Sachkundebescheinigung durch Kreisveterinäramt
  • Zuverlässigkeit per Führungszeugnis
  • Haftpflichtversicherung
  • Nachweis verhaltensgerechte Unterbringung
  • Mikrochip

Rechtsgrundlagen

Sachkundenachweis für Hunde nach dem Landeshundegesetz


Welche Hunde unter die Bestimmungen des LHundG fallen und was Sie als Hundehalterin oder Hundehalter beachten müssen, erfahren Sie auf dieser Seite. Das Landeshundegesetz gilt für alle Hunde, also auch für die kleinen Hunde. Grundsätzlich sind Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehen.


Große Hunde ( § 11 LHundG)

Das Landeshundegesetz spricht von großen Hunden, wenn sie ausgewachsen ein Gewicht

  • von mind. 20 kg oder
  • eine Widerristhöhe von 40 cm erreichen
  • nicht zu einer Rasse gehören, die in § 10 genannt sind, und
  • nicht als gefährlicher Hund (§ 3) eingestuft sind.

Die Haltung eines großen Hundes muss angezeigt werden. Die Anzeige muss bei der örtlichen Ordnungsbehörde am Wohnort des Hundehalters erfolgen. Dabei sind verschiedene Nachweise zu erbringen.

 

Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW)

Die Haltung bestimmter Hunderassen ist mit besonderen Auflagen verbunden und bedarf einer vorherigen Erlaubnis der Ordnungsbehörde. Diese Rassen sind im § 10 LHundG NRW aufgeführt.

  • Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW)
    • Alano
    • American Bulldog
    • Bullmastiff
    • Mastiff
    • Mastino Espanol
    • Mastino Napoletano
    • Fila Brasileiro
    • Dogo Argentino
    • Rottweiler
    • Tosa Inu

und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

 

Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG NRW)

Gefährlich im Sinne des Landeshundegesetzes NRW sind Hunde, deren Gefährlichkeit aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse vermutet wird. Die Haltung dieser Hunderassen sind mit besonderen Auflagen verbunden und bedarf einer vorherigen Erlaubnis der Ordnungsbehörde.
Diese Rassen sind im § 3 LHundG NRW aufgeführt.

  • Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG NRW)
    • Pittbull Terrier
    • American Staffordshire Terrier
    • Staffordshire Bullterrier
    • Bullterrier

und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

Anmeldung großer Hund § 11 LHundG NRW

  • Anzeigepflicht gegenüber der örtlichen Ordnungsbehörde
  • Sachkundebescheinigung (z. B. vom Tierarzt)
  • Zuverlässigkeit (ggf. Führungszeugnis)
  • Haftpflichtversicherung
  • Mikrochipnummer


Bei Erlaubnispflichtige Rassen nach §§ 3 und 10 LHundG NRW

  • Pflicht zur Beantragung einer Erlaubnis bei der örtlichen Ordnungsbehörde
  • 18 Jahre alt
  • Sachkundebescheinigung durch Kreisveterinäramt
  • Zuverlässigkeit per Führungszeugnis
  • Haftpflichtversicherung
  • Nachweis verhaltensgerechte Unterbringung
  • Mikrochip
https://serviceportal.sassenberg.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/516/show
Amt 60 Bauverwaltungsamt
Schürenstraße 17 48336 Sassenberg
Telefon 02583 309-0
Fax 02583 309-8800

Frau

Rabe

209 (Rathaus, Erdgeschoss)

02583 309-2090
rabe@sassenberg.de

Herr

M.

Kockmann

210 (Rathaus, Erdgeschoss)

02583 309-2100
kockmann@sassenberg.de