Die Rechtslehre unterscheidet zwei Formen der Obdachlosigkeit: die freiwillige und die unfreiwillige Obdachlosigkeit.

Freiwillig obdachlos sind diejenigen Personen, welche - gleichgültig, aus welchen Gründen - mit einem Leben unter freiem Himmel mehr oder weniger einverstanden sind.

Unfreiwillig obdachlos ist hingegen, wer nicht Tag und Nacht über einen wettergeschützten Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse verfügt, die insgesamt den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft entspricht und der mit diesem Zustand nicht einverstanden ist.

Nur die unfreiwillige Obdachlosigkeit begründet die Zuständigkeit der Ordnungsbehörde der Stadt Sassenberg, welche sodann Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Beseitigung der Obdachlosigkeit ergreift. Gemeinsam mit der betroffenen Person werden die vorgenannten Aspekte besprochen, um das Vorhandensein einer sog. Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, nämlich dem Leib und Leben der betroffenen Person, abklären zu können. Sollte im Anschluss an das Gespräch eine Gefahr bejaht werden, so wird die Ordnungsbehörde eine vorläufige Unterbringung der Person veranlassen.

Obdachlosigkeit


Die Rechtslehre unterscheidet zwei Formen der Obdachlosigkeit: die freiwillige und die unfreiwillige Obdachlosigkeit.

Freiwillig obdachlos sind diejenigen Personen, welche - gleichgültig, aus welchen Gründen - mit einem Leben unter freiem Himmel mehr oder weniger einverstanden sind.

Unfreiwillig obdachlos ist hingegen, wer nicht Tag und Nacht über einen wettergeschützten Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse verfügt, die insgesamt den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft entspricht und der mit diesem Zustand nicht einverstanden ist.

Nur die unfreiwillige Obdachlosigkeit begründet die Zuständigkeit der Ordnungsbehörde der Stadt Sassenberg, welche sodann Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Beseitigung der Obdachlosigkeit ergreift. Gemeinsam mit der betroffenen Person werden die vorgenannten Aspekte besprochen, um das Vorhandensein einer sog. Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, nämlich dem Leib und Leben der betroffenen Person, abklären zu können. Sollte im Anschluss an das Gespräch eine Gefahr bejaht werden, so wird die Ordnungsbehörde eine vorläufige Unterbringung der Person veranlassen.

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