Osterfeuer haben nicht das Verbrennen von Abfällen zum Ziel, sondern dienen der Brauchtumspflege. Für das Osterfeuer dürfen nur pflanzliche Rückstände, wie Schlagabraum oder Strauchgut aus dem Garten verwendet werden.

Zu beachten ist das Landesimmissionsschutzgesetz, wonach das Verbrennen von Gegenständen im Freien untersagt ist, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können.

Osterfeuer, die schon längere Zeit aufgeschichtet sind, müssen vor dem Entzünden umgesetzt werden, um evtl. darin befindliche Tiere vor dem Verbrennen zu schützen.

Die Osterfeuer sollen dem Ordnungsamt vorher rechtzeitig angezeigt werden.

Osterfeuer


Osterfeuer haben nicht das Verbrennen von Abfällen zum Ziel, sondern dienen der Brauchtumspflege. Für das Osterfeuer dürfen nur pflanzliche Rückstände, wie Schlagabraum oder Strauchgut aus dem Garten verwendet werden.

Zu beachten ist das Landesimmissionsschutzgesetz, wonach das Verbrennen von Gegenständen im Freien untersagt ist, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können.

Osterfeuer, die schon längere Zeit aufgeschichtet sind, müssen vor dem Entzünden umgesetzt werden, um evtl. darin befindliche Tiere vor dem Verbrennen zu schützen.

Die Osterfeuer sollen dem Ordnungsamt vorher rechtzeitig angezeigt werden.

https://serviceportal.sassenberg.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/534/show
Amt 60 Bauverwaltungsamt
Schürenstraße 17 48336 Sassenberg
Telefon 02583 309-0
Fax 02583 309-8800

Herr

Graf

212 (Rathaus, Erdgeschoss)

02583 309-2121
graf@sassenberg.de

Herr

Lüffe

212 (Rathaus, Erdgeschoss)

02583 309-2120
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