Ordnungswidrigkeiten - Verwarn- und Bußgelder
Die Stadt Sassenberg ist innerhalb ihres Gemeindegebietes zuständig für die Überwachung des ruhenden Verkehrs und die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit Parkverstößen. Oberstes Ziel der Überwachung des ruhenden Verkehrs ist es, die Einhaltung der geltenden Verkehrsregeln zu gewährleisten.
Bei einer festgestellten Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr erhalten Sie zunächst eine Verwarnung an der Windschutzscheibe Ihres Fahrzeuges, ein sogenanntes „Knöllchen“. Maßgeblich für die Höhe des Verwarngeldes ist der bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog, herunterzuladen auf den Seiten des Kraftfahrtbundesamtes. Das Verwarnungsgeldverfahren ist auf eine rasche und schnelle Erledigung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten wie z. B. Halt- und Parkverstöße ausgerichtet. Es soll die Notwendigkeit eines Bußgeldverfahrens mit einer "förmlichen" Entscheidung ersparen. Eine Verwarnung wird jedoch nur wirksam, wenn der Betroffene sich mit ihr einverstanden erklärt, indem das Verwarnungsgeld form- und fristgerecht, d.h. unter Angabe des Kassenzeichens und innerhalb einer Woche einzahlt. Falls die auf der Verwarnung angegebene Zahlungsfrist von einer Woche nicht eingehalten wird, erfolgt eine Zusendung einer schriftlichen Anhörung bzw. eines Zeugenfragebogens an den eingetragenen Halter des Fahrzeuges. Sofern sich der Betroffene zu der Verwarnung äußert, ohne dass das Verwarnungsgeld gezahlt wird, wird durch die Behörde entschieden, ob das Verfahren eingestellt oder ohne Rückäußerung das Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist mit erhöhten Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden.
Mit Erlass des Bußgeldbescheides ist das Verwarnungsgeldverfahren endgültig abgeschlossen; eine Wiedereinsetzung in das Verwarnungsgeld ist danach nicht mehr möglich. Wenn Sie mit einer Verwarnung oder einer Anzeige nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, sich dazu schriftlich zu äußern. Im Einzelfall wird unter Berücksichtigung Ihrer Angaben entschieden, ob ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Der Bußgeldbescheid enthält Angaben über die festgesetzte Geldbuße, die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) sowie Hinweise zum Rechtsbehelf.
Sofern die Fahrzeugführerin bzw. der Fahrzeugführer nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder die Ermittlung der Fahrzeugführerin bzw. des Fahrzeugführers einen unangemessenen Aufwand erfordert kann gegen die Halterin oder den Halter des Kraftfahrzeuges ein Kostenbescheid erlassen werden (§ 25 a Straßenverkehrsgesetz, STVG). Dies bedeutet: Der Halterin oder dem Halter werden Kosten des Verfahrens, also die Gebühren und Auslagen auferlegt.