Zu den vom Schulträger zu tragenden Sachausgaben gehören u.a. die Schülerfahrkosten. Schülerfahrkosten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülerinnen und Schülern von ihrer Wohnung in Nordrhein-Westfalen aus zur Schule und zurück notwendig entstehen.

Fahrkosten entstehen grundsätzlich notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für Schüler/innen der Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Gleiches gilt für die entsprechenden Klassen der Förderschulen. Der Schulträger entscheidet über das zweckmäßigste Verfahren. Ihm obliegt keine Pflicht zur Beförderung.

Die Stadt Sassenberg stellt die Beförderung der in der maßgeblichen Entfernung im Außenbereich wohnenden Schüler/innen der Schulen in ihrer Trägerschaft durch Schülerspezialverkehr sicher.

Rechtsgrundlagen

Zuständige Stelle

Amt 10 Hauptamt
Schürenstraße 17
48336 Sassenberg

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