Lernmittelfreiheit
Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen und Ersatzschulen wird Lernmittelfreiheit insofern gewährt, als die Schulträger die für die Beschaffung der Lernmittel erforderlichen Kosten tragen, und zwar nach Maßgabe eines Durchschnittsbetrages abzüglich eines Eigenanteils. Diese Lernmittel werden zum befristeten Gebrauch unentgeltlich überlassen. Durchschnittsbetrag und maximale Höhe des Eigenanteils werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. Für die allgemeinbildenden Schulen gelten folgende Durchschnittsbeträge je Schüler/in und Schuljahr:
- Primarstufe bis zu 36,00 €,
- Sekundarstufe I bis zu 78,00 €,
- Sekundarstufe II bis zu 71,00 €.
Der Eigenanteil beträgt ein Drittel des jeweiligen Durchschnittsbetrages. Der Schulträger kann durch Satzung vorsehen, dass der Eigenanteil im Einzelfall auf Antrag ganz oder teilweise entfallen kann, soweit die Beschaffung zu einer besonderen sozialen Härte führt. Der Eigenanteil entfällt für Empfänger/innen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL) nach dem SGB XII. Über weitere Entlastungen vom Eigenanteil entscheidet der Schulträger in eigener Verantwortung. Ausgenommen von der Lernmittelfreiheit sind Schüler/innen des Berufskollegs, die Arbeitsentgelt, eine Ausbildungsvergütung oder Leistungen zur Beschaffung von Lernmitteln erhalten.
Díe Stadt Sassenberg hat von der Möglichkeit der Schaffung weiterer Entlastungen vom Eigenanteil keinen Gebrauch gemacht.
Rechtsgrundlagen
- Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
- Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach
§ 96 Abs. 5 Schulgesetz (VO zu § 96 Abs. 5 SchulG)