Schulausschuss
Gemeinden, Kreise und Schulverbände können für die von ihnen getragenen Schulen einen oder mehrere Schulausschüsse bilden. Die Zusammensetzung erfolgt nach den Vorschriften der kommunalen Verfassungsgesetze. Je eine oder ein von der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche benannte Vertreterin oder benannter Vertreter ist als ständiges Mitglied mit beratender Stimme zu berufen. Außerdem können Vertreterinnen und Vertreter der Schulen zur ständigen Beratung berufen werden. Wird kein Schulausschuss, sondern ein gemeinsamer Ausschuss gebildet, bleibt die Mitwirkung der benannten Vertreterinnen und Vertreter auf Gegenstände des Schulausschusses beschränkt.
In der Stadt Sassenberg gibt es den Sozial-, Jugend-, Kultur-, Sport- und Schulausschuss als gemeinsamen Ausschuss.
Rechtsgrundlagen
- Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)