Schulentwicklungsplanung
Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände, die Schulträgeraufgaben zu erfüllen haben, sind verpflichtet, zur Sicherung eines gleichmäßigen und alle Schulformen und Schularten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebots in allen Landesteilen für ihren Bereich eine mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung zu betreiben. Schulentwicklungsplanung und Jugendhilfeplanung sind aufeinander abzustimmen.
Die Schulentwicklungsplanung hat folgende inhaltliche Anforderungen zu berücksichtigen:
- das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot nach Schulformen, Schularten, Schulgrößen
(Schülerzahl, Klassen pro Jahrgang) und Schulstandorten, - die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der
Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen nach Schulformen, Schularten und Jahrgangsstufen, - die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestandes nach Schulformen, Schularten und Schulstandorten.
Die letzte Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung der Stadt Sassenberg umfasst den Zeitraum
2008 - 2013. Im Zusammenhang mit der Errichtung einer Sekundarschule zum Schuljahr 2012/2013 wurde im Jahre 2011 eine anlassbezogene Aktualisierung der Schulentwicklungsplanung erstellt, die den Zeitraum bis 2020 umfasst.
Rechtsgrundlagen
- Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)