Die Hilfe zur Pflege gemäß § 61 ff. SGB XII ist eine Leistung der Hilfen in besonderen Lebenslagen (Hilfe zur Pflege). Diese Hilfe kann ab Pflegegrad 2 erbracht werden.


Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

  • Der Antragsteller ist in Sassenberg gemeldet und hält sich hier auch tatsächlich auf.
  • Der Antragsteller ist pflegebedürftig (ab Pflegegrad 2).
  • Der Antragsteller verfügt über nicht ausreichendes Einkommen oder Vermögen, um die entsprechenden Kosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten.

Einkommensgrenzen

Für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach § 61 ff. SGB XII  werden Einkommensgrenzen zugrunde gelegt.

Antragsfristen

Leistungen können ab dem Tag, an dem dem zuständigen Leistungsträger bekannt wird, dass die Voraussetzungen für eine Gewährung der Hilfe zur Pflege vorliegen könnten (Tag der Antragstellung), bewilligt werden.

Pflegeberatung


Die Hilfe zur Pflege gemäß § 61 ff. SGB XII ist eine Leistung der Hilfen in besonderen Lebenslagen (Hilfe zur Pflege). Diese Hilfe kann ab Pflegegrad 2 erbracht werden.


Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

  • Der Antragsteller ist in Sassenberg gemeldet und hält sich hier auch tatsächlich auf.
  • Der Antragsteller ist pflegebedürftig (ab Pflegegrad 2).
  • Der Antragsteller verfügt über nicht ausreichendes Einkommen oder Vermögen, um die entsprechenden Kosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten.

Einkommensgrenzen

Für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach § 61 ff. SGB XII  werden Einkommensgrenzen zugrunde gelegt.

Antragsfristen

Leistungen können ab dem Tag, an dem dem zuständigen Leistungsträger bekannt wird, dass die Voraussetzungen für eine Gewährung der Hilfe zur Pflege vorliegen könnten (Tag der Antragstellung), bewilligt werden.

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Telefon 02583 309-0
Fax 02583 309-8800

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Helfers

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312 (Rathaus, 1. Obergeschoss)

02583 309-3120
helfers@sassenberg.de